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   BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 314/63, 1 BvR 362/63   

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BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 314/63, 1 BvR 362/63 (https://dejure.org/1964,378)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1964 - 1 BvR 314/63, 1 BvR 362/63 (https://dejure.org/1964,378)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1964 - 1 BvR 314/63, 1 BvR 362/63 (https://dejure.org/1964,378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsansprüche wegen nationalsozialistischen Verfolgung und Eigentumsgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 196
  • MDR 1965, 360
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 314/63
    Dabei mußte schon wegen der Vielgestaltigkeit der Verfolgungsmaßnahmen, wegen der Unübersehbarkeit ihrer Auswirkungen und auch im Hinblick darauf, daß die komplizierte Materie ohne die sonst üblichen gesetzgeberischen Vorbereitungen geregelt wurde, von vornherein in Kauf genommen werden, daß die Fassung nicht durchweg die für ein abschließendes Gesetz erforderliche Klarheit aufwies und daher nach Anwendung in der Praxis noch mancher Korrektur bedurfte (vgl. BVerfGE 13, 39 [43] ; BT 1. Wp., 275. Sitzung, Abg. Wolff; 279. Sitzung, Abg. Dr. Weber, Ewers, Dr. Brill; BT 1. Wp, 23. Ausschuß, Prot. Nr. 269 S. 5, 6 und 8; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Bundesentschädigungsgesetzes 1956 = BT-Drucks. 11/1949, S. 51, 63 ff.).

    b) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits früher ausgeführt hat (BVerfGE 13, 39 [43, 46]), gingen alle an der Wiedergutmachungsgesetzgebung Beteiligten, auch die Verfolgten, davon aus, daß das Bundesergänzungsgesetz an Hand der Erfahrungen in der Praxis noch mancher Verbesserungen bedurfte und deshalb nur eine vorläufige Regelung darstellte (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Bundesentschädigungsgesetzes 1956 = BT-Drucks. 11/1949, 5.51, 63 ff.; BT 1. Wp, 23. Ausschuß, Prot. Nr. 269 5.5, 6, 8; Entschließung des Bundesrates vom 17. Juli 1953 = BT-Drucks. 11/466 1 Anl. II).

    In der Tat brachte das Bundesentschädigungsgesetz den Verfolgten wesentliche Vorteile durch Erweiterung des bedachten Personenkreises und durch Verbesserung der Ansprüche (BVerfGE 13, 39 [43]).

    Angesichts des, wie dargelegt, ausgesprochen vorläufigen Charakters des Bundesergänzungsgesetzes konnte jedoch niemand darauf vertrauen, daß es für Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsentziehung auch in allen Einzelheiten bei der Regelung des § 16 BErgG verbleiben würde (BVerfGE 13, 39 [46]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 314/63
    Es braucht auch nicht generell entschieden zu werden, ob es Ansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz gab, die wegen ihrer Anspruchsgrundlage und ihres Inhalts, besonders wegen ihres Sühnecharakters (BVerfGE 3, 58 [135]), dem grundrechtlich geschützten Privateigentum gleichgestellt werden müssen.
  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 314/63
    Jedenfalls verschafften Ansprüche, die in diesem Sinne vorläufig gewährt waren, dem Berechtigten keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsstellung (vgl. BVerfGE 15, 167 [200]).
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 314/63
    Die neue Fassung der Entschädigungsbestimmungen, wie sie der Bundesgerichtshof versteht, verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (BVerfGE 14, 288 [298]).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß Regelungen des Bundesergänzungsgesetzes nicht geeignet gewesen sind, Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu erwecken, da diese ausgesprochen vorläufigen Charakter besessen hätten und darüber auch in den Kreisen der Verfolgten kein Zweifel bestanden habe (BVerfGE 13, 39 [45 f.]; 18, 196 [202 f.]).
  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Die bisher offengelassene Frage, ob es öffentlich-rechtliche Berechtigungen gibt, die wegen ihres Sühnecharakters dem grundrechtlich geschützten Privateigentum gleichgestellt werden müssen (vgl. BVerfGE 18, 196 (200); 23, 85 (95 f.)), braucht auch hier nicht entschieden zu werden.

    a) Das hier einschlägige Lastenausgleichsrecht hatte keinen ausgesprochen vorläufigen Charakter, wie etwa das in Eile konzipierte Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 - BGBl. I S. 1387 - (vgl. BVerfGE 13, 39 (46); 18, 196 (202 f.); 23, 85 (97)).

  • BVerfG, 13.12.1990 - 1 BvR 1056/88

    Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsgrundlage der Berufsschadensrente nach BEG

    So liegen die Dinge hier hinsichtlich des in der angefochtenen Revisionsentscheidung verneinten eigenständigen Anspruchs auf eine 13. Monatsrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz (vgl. auch BVerfGE 18, 196 [199 f., 202] zu einer rechtlich insoweit ähnlich gelagerten Revisionsentscheidung).

    Ob die nach dem Bundesentschädigungsgesetz begründeten Rentenansprüche überhaupt verfassungsrechtlich geschütztes "Eigentum" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG darstellen (vgl. hierzu BVerfGE 13, 39 [45]; 18, 196 [200]; 23, 85 [95]), bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung.

    c) Die entschädigungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung der an die Beschwerdeführerin gezahlten Berufsschadensrente verstoßen in ihrer Auslegung durch den Bundesgerichtshof auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 13, 39 [45 f.]; 18, 196 [203]; 53, 115 [128, 130 ff.]).

  • BVerfG, 07.02.1968 - 1 BvR 628/66

    Zur Besetzung des Entschädigungssenats des Bundesgerichtshofs - Anzuwendendes

    Soweit in den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 39 ; 18, 196) hinsichtlich der Ansprüche nach dem BErgG eine andere Ansicht vertreten werde, beruhe diese ersichtlich auf einer Verkennung des Wesensgehalts der Wiedergutmachung und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit den internationalen Verträgen.

    In diesem Fall gelten die vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 39 ff. und 18, 196 ff. entwickelten Grundsätze.

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 30/73

    Ausschluß der in "Nichtbeziehungsländern" abgewanderten Verfolgten von

    Die zunächst vorläufigen und ergänzungsbedürftigen Regelungen des Bundesergänzungsgesetzes waren bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, die berechtigte Erwartung hervorzubringen, in dem durch sie vermittelten unsicheren Besitzstand belassen zu werden (BVerfGE 13, 39 (43, 46); 18, 196 (202)).

    Es kann offenbleiben, ob öffentlich-rechtliche Wiedergutmachungsleistungen dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Privateigentum gleichzustellen sind (vgl. BVerfGE 18, 196 (200); 23, 85 (95 f.)).

  • BGH, 19.04.1967 - IV ZR 28/66

    Rechtsmittel

    Dies ist in dieser Entscheidung im einzelnen unter Hinweis auf die in RzW 1961, 388 Nr. 25 abgedruckte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu auch BVerfG in RzW 1965, 76 Nr. 18) dargelegt.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (RzW 1965, 76, 78) ist es angesichts des vorläufigen Charakters des BErgG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einzelne Tatbestände in der Weise neu geregelt hat, daß sich gegenüber dem früheren Rechtszustand gewisse Verschlechterungen ergeben.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - L 3 RJ 42/98

    Rentenversicherung

    § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG übernahm damit mittelbar die dem BErgG vorausgehende landesrechtliche Regelung in der amerikanischen Zone, nach der bereits eine Freiheitsentziehung aufgrund freier Entschließung einer ausländischen Regierung keine Entschädigungspflicht auslöste (BVerfG 1 BvR 314/63 vom 10.11.1964, RzW 1965, 76 f. m.w.N.).
  • BGH, 09.05.1974 - IX ZR 215/70

    Rechtsmittel

    Die dem Gesetzeswillen nicht entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war auf dem öffentlich-rechtlichen, auf staatlicher Gewährung beruhenden Gebiet der Entschädigung nicht geeignet, "Eigentum" im Sinne von Art. 14 GG zu schaffen (vgl. BVerfGE 14, 288, 293 ff [BVerfG 11.10.1962 - 1 BvL 22/57]; 18, 196, 202).
  • BGH, 04.04.1974 - IX ZR 67/67

    Rechtsmittel

    Die vorläufigen Regelungen des Bundesergänzungsgesetzes vom 18. September 1953 waren auf dem öffentlich-rechtlichen, auf staatlicher Gewährung beruhenden Gebiet der Entschädigung nicht geeignet, Eigentum im Sinne des Art. 14 GG zu schaffen (vgl. BVerfGE 14, 288, 293 f [BVerfG 11.10.1962 - 1 BvL 22/57]; 18, 196, 202).
  • BGH, 03.05.1967 - IV ZR 199/66

    Rechtsmittel

    Dieser vom Bundesverfassungsgericht im Verhältnis zwischen dem Bundesergänzungsgesetz und dem Änderungsgesetz ausgesprochene Grundsatz (RzW 1961, 388 Nr. 25; RzW 1965, 76 Nr. 18) gilt auch für das Verhältnis zwischen dem Änderungsgesetz und dem Entschädigungsschlußgesetz, mit dem das Haushaltssicherungsgesetz im Zusammenhang steht.
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